Hinweise dafür, dass sich die Situation in den folgenden drei Monaten grundlegend geändert resp. nach Auffassung der Beschwerdeführerin verbessert haben sollte, ergeben sich keine. Vielmehr wurden die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Verbesserungen bereits im Abklärungsbericht festgehalten. So wurde beispielsweise erwähnt, dass es der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Abklärungsbeginn gesundheitlich schon viel besser gehe. Ebenso wurde festgehalten, dass für D.________ eine Lösung im schulischen Bereich habe gefunden werden können.