Die Abklärung selber dauerte rund ein Jahr und gestaltete sich – wie aus dem Bericht selber hervorgeht – aus verschiedenen Gründen als anspruchsvoll (vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Ziff. 1 und 7 der Beschwerde). Unter anderem musste immer wieder auf die hohe Belastung der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen werden, welche aufgrund ihrer Erkrankung ihre Kraft und Energie einteilen musste.