20. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid stütze sich auf einen veralteten Bericht und die Situation sei nicht mehr vergleichbar mit derjenigen zum Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung, kann zunächst festgehalten werden, dass zwischen dem angefochtenen Entscheid und dem Abschluss der Abklärungen durch die Sozialen Dienste G.________ gerade mal dreieinhalb Monate vergangen sind. Die Abklärung selber dauerte rund ein Jahr und gestaltete sich – wie aus dem Bericht selber hervorgeht – aus verschiedenen Gründen als anspruchsvoll (vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Ziff.