19. Die Errichtung von Beistandschaften erweise sich überdies als unverhältnismässig. Zum einen habe sich die Beschwerdeführerin kooperativ verhalten und zum anderen sei eine familiäre Unterstützung gegeben. Auch seien die Konflikte hinsichtlich der Trennungssituation nicht mehr aktuell, da die Kindseltern seit (...) gerichtlich getrennt seien. V. Erwägungen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts