8 klärung beauftragt worden sei. Die Sozialen Dienste G.________ hätten bei der Abklärung der familiären Verhältnisse somit bereits eine vorgefasste Meinung gehabt und daher auch keinen objektiven Abklärungsbericht liefern können. Vor einer allfälligen Errichtung einer Beistandschaft müsste daher eine erneute, umfassende Abklärung erfolgen.