Gestützt auf den Abklärungsbericht sowie die Rückmeldungen der involvierten Fachpersonen erachte die KESB Biel die Betreuung der Kinder aktuell als nicht ausreichend, weshalb die Errichtung von Beistandschaften und die Erteilung einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB zur Zusammenarbeit mit einer Familienbegleitung als angezeigt und zielführend beurteilt werde. IV. Parteivorbringen