15. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass – wie dem Abklärungsbericht vom 30. August 2018 zu entnehmen sei – die Situation der drei Kinder aufgrund der ungenügenden Kooperationsbereitschaft der Eltern nicht vollständig habe abgeklärt werden können. Aufgrund der uneinheitlichen Aussagen der Eltern während der Abklärungen und des unsicheren und belasteten Familienlebens sei das Wohl der drei Kinder weiterhin gefährdet. Gestützt auf den Abklärungsbericht sowie die Rückmeldungen der involvierten Fachpersonen erachte die KESB