Der Kindsvater sehe die beiden jüngeren Kinder im Rahmen von Besuchen bei der Beschwerdeführerin. Er betreue sie auch, wenn die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen (Krebserkrankung) länger abwesend sei. Nachdem die Beschwerdeführerin zu Beginn der Abklärungen noch unter sehr starker Müdigkeit gelitten habe, gehe es ihr jetzt schon viel besser. 14.2 Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass die Kinder die häusliche Gewalt nie direkt miterlebt hätten. Der Kindsvater streite ab, dass er gewalttätig sei, wie zum Beispiel von der Polizei oder der Beschwerdeführerin beschrieben. 14.3 D.________ sei vom I._____