13. Von der Beschwerdeführerin angefochten wurde lediglich die Errichtung der Beistandschaft, mithin die Dispositiv-Ziffern 1-3, nicht hingegen die den Kindseltern erteilte Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB, mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung J.________ zusammenzuarbeiten. Mit Ausnahme der Dispositivziffern 1-3 ist der Entscheid der KESB Biel vom 12. Dezember 2018 somit in Rechtskraft erwachsen, zumal der Kindsvater diesen nicht anfocht. III. Sachverhalt und Erwägungen Vorinstanz