5. Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und gab der Vorinstanz sowie dem Kindsvater die Gelegenheit, innert 30 Tagen eine Vernehmlassung resp. Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.