Vielmehr handelt es sich um einen systembedingten Vorgang, welcher in Art. 22 KESG gesetzlich vorgesehen ist. Aus demselben Grund kann auch ein Berufsbeistand nicht allein deswegen abgelehnt werden, weil er aus den Reihen dieser Sozialbehörde stammt (E. 21). Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder Kindsmutter) und H.________ (nachfolgend: Kindsvater) sind die verheirateten, seit (...) getrennt lebenden Eltern von C.________, D.________ und E.________.