Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 19 39 (Beschwerde) Telefon +41 31 635 48 06 KES 19 40 (uR-Gesuch) Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Mai 2019 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichter Hurni und Oberrich- terin Grütter Gerichtsschreiberin Wittwer Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin C.________ Betroffener D.________ Betroffener E.________ Betroffener gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bi- el/Bienne, Zentralstrasse 63, Postfach 704, 2501 Biel/Bienne Vorinstanz Gegenstand Anordnung je einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Anordnung einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB Ernennung von Herrn F.________, Soziale Dienste G.________, zum Beistand Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Biel vom 12. De- zember 2018 (2017-6049/2017-6053/2017-6051) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 14. Januar 2019 2 Regeste: Sind die sozialen Dienste der Wohngemeinde der Betroffenen im Rahmen ihrer Tätigkeit veranlasst, eine Gefährdungsmeldung bei der KESB einzureichen und erhalten sie im An- schluss von dieser einen Auftrag zur Sachverhaltsabklärung, so vermag die Behördenzu- gehörigkeit der abklärenden Person allein noch keine Befangenheit zu begründen. Viel- mehr handelt es sich um einen systembedingten Vorgang, welcher in Art. 22 KESG ge- setzlich vorgesehen ist. Aus demselben Grund kann auch ein Berufsbeistand nicht allein deswegen abgelehnt werden, weil er aus den Reihen dieser Sozialbehörde stammt (E. 21). Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder Kindsmutter) und H.________ (nachfolgend: Kindsvater) sind die verheirateten, seit (...) getrennt lebenden Eltern von C.________, D.________ und E.________. 2. Am 18. September 2017 ging bei der KESB Biel in Bezug auf die drei Kinder eine Gefährdungsmeldung der Sozialen Dienste G.________ ein, woraufhin die KESB Letztere mit der Abklärung des Sachverhaltes beauftragte. 3. Nachdem der entsprechende Abklärungsbericht vom 30. August 2018 bei der KESB Biel einging und die Kindseltern von der KESB persönlich angehört wurden, entschied die KESB mit Entscheid vom 12. Dezember 2018 was folgt: 1. Für C.________, D.________ und E.________ wird je eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. 2. Zum Beistand wird Herr F.________, Soziale Dienste G.________, ernannt, mit dem Auftrag: a) C.________, D.________ und E.________ und die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen; b) Kontakte mit Schule, I.________ und Beratungsstellen zur Einschätzung der Situation und Verlaufsbeobachtung herzustellen; c) C.________, D.________ und E.________ den Zugang zu einer geeigneten Beratungsstelle zu ermöglichen; d) die Kontakte von C.________ zur Mutter und von D.________ und E.________ zum Vater zu fördern und bei der Kontaktgestaltung wo nötig zu unterstützen; e) die Organisation einer weiblichen sozialpädagogischen Familienbegleitung für C.________, D.________ und E.________ sowie für die Eltern mit den Zielen, - Verständnis zu schaffen für die besonderen Bedürfnisse von D.________ - erzieherische Kompetenzen zu fördern - gewaltfreie Kommunikation zwischen den Eltern zu fördern. f) die Einhaltung der Weisung gemäss Ziff. 4 dieses Entscheides zu überwachen. 3 3. Der Beistand wird eingeladen, a) so oft wie nötig einen Bericht über die Lage von C.________, D.________ und E.________ und die Ausübung der Beistandschaften zur Genehmigung vorzulegen, b) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen, insbesondere sobald andere Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden müs- sen, c) per 11. Dezember 2020 ordentlicherweise den Rechenschaftsbericht einzureichen. 4. Frau A.________ und Herr H.________ wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung J.________ zusammenzuarbeiten. 5. Für die Kosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung wird für die Dauer von 6 Monaten Kostengutsprache erteilt. J.________ sowie der Beistand haben der KESB Biel/Bienne spätestens per 12. Mai 2019 Bericht darüber zu erstatten, ob die Weisung weitergeführt werden soll und ob allenfalls eine Anpassung erforderlich ist. 6. Der Sozialdienst wird beauftragt, die Elternbeiträge für die Kindesschutzmassnahme abzuklären und der KESB Biel/Bienne bis am 12. Februar 2019 die Berechnung des Elternbeitrages bzw. ge- gebenenfalls das Sozialhilfebudget einzureichen. 7. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 8. [Eröffnungsformel] 4. Gegen diesen Entscheid reichte die Kindsmutter durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Januar 2019 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne vom 12. Dezember 2018 errichtete Beistandschaft für die Kinder C.________, D.________ und E.________ gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (Ziff. 1-3) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter: Als Beistandsperson sei eine andere, von den Sozialen Diensten G.________ un- abhängige Fachperson zu bezeichnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erteilung der unentgelt- lichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ein und beantragte die Beiord- nung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt. 5. Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und gab der Vorinstanz sowie dem Kindsvater die Gelegenheit, innert 30 Tagen eine Vernehm- lassung resp. Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. 4 7. Der Kindsvater liess sich nicht vernehmen, weshalb angenommen wurde, dass er sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligen will (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und den ent- sprechenden Hinweis in Ziff. 5 der Verfügung vom 16. Januar 2019). 8. Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 reichte Rechtsanwalt B.________ aufforde- rungsgemäss seine Kostennote beim Gericht ein. II. Formelles 9. Für die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Biel ist das Kindes- und Er- wachsenenschutzgericht zuständig (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). 10. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be- stimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB (vgl. Verweis in Art. 314 Abs. 1 ZGB). Subsi- diär gelangt kantonales Verfahrensrecht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des VRPG. 11. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450b Abs. 1 und Art. 450 Abs. 3 ZGB). 12. Da sich keine fachspezifischen Fragen des Kindesschutzes stellen, erfolgt die Ent- scheidfindung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwer- deverfahren ist der Instruktionsrichter zuständig (Schluss aus Art. 111 Abs. 4 VR- PG). Eine Behandlung durch das Kollegialgericht schadet jedoch nicht. 13. Von der Beschwerdeführerin angefochten wurde lediglich die Errichtung der Bei- standschaft, mithin die Dispositiv-Ziffern 1-3, nicht hingegen die den Kindseltern er- teilte Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB, mit der sozialpädagogischen Famili- enbegleitung J.________ zusammenzuarbeiten. Mit Ausnahme der Dispositivzif- fern 1-3 ist der Entscheid der KESB Biel vom 12. Dezember 2018 somit in Rechts- kraft erwachsen, zumal der Kindsvater diesen nicht anfocht. III. Sachverhalt und Erwägungen Vorinstanz 14. Dem Bericht der abklärenden Fachperson des Sozialen Dienstes G.________ vom 30. August 2018 kann zusammengefasst was folgt entnommen werden: 14.1 Die Beschwerdeführerin habe erklärt, selber geschlagen worden zu sein und ihre Kinder liebevoll erziehen sowie ihnen keine Gewalt zumuten zu wollen. Die Be- 5 schwerdeführerin kümmere sich stark um die bei ihr wohnenden Kinder D.________ und E.________, sei in Kontakt mit der Schule und nehme Termine zur Abklärung der Entwicklung von D.________ wahr. Zu C.________ habe sie ebenfalls Kontakt, welcher eher spontan stattfinde. Der Kindsvater habe nach der Trennung die Verantwortung für den ältesten Sohn C.________ übernommen und wohne mit ihm zusammen bei dessen Grosseltern väterlicherseits. Der Kindsvater sehe die beiden jüngeren Kinder im Rahmen von Besuchen bei der Beschwerde- führerin. Er betreue sie auch, wenn die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen (Krebserkrankung) länger abwesend sei. Nachdem die Beschwerdeführe- rin zu Beginn der Abklärungen noch unter sehr starker Müdigkeit gelitten habe, ge- he es ihr jetzt schon viel besser. 14.2 Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass die Kinder die häusliche Gewalt nie direkt miterlebt hätten. Der Kindsvater streite ab, dass er gewalttätig sei, wie zum Beispiel von der Polizei oder der Beschwerdeführerin beschrieben. 14.3 D.________ sei vom I.________ abgeklärt worden. Er habe einen Entwicklungs- rückstand, dessen Ursache vermutlich multifaktoriell sei. Therapeutische Mass- nahmen müssten auf verschiedenen Ebenen angesetzt werden. Sonderschulmass- nahmen seien klar indiziert, wenn auch der Entwicklungsverlauf nach Etablieren von Massnahmen sorgfältig überprüft werden müsse. Das I.________ habe den Miteinbezug einer Familienbegleitung empfohlen und gehe davon aus, dass diese stattfinde. Im Mai 2018 sei beschlossen worden, dass D.________ im Sommer 2018 in die 1. Regelklasse mit integrativer Sonderschulung eintrete und er im Sinne eines «Ti- meouts» im Kindergarten aufgenommen werde, falls es in der Schule schwierig werde. Weitere Abklärungen hätten nicht vorgenommen und eine Einschätzung durch die Kindergärtnerin oder die Heilpädagogin habe nicht eingeholt werden können, weil die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung hierfür nicht mehr gegeben habe. 14.4 C.________ habe angegeben, dass er sich Sorgen um seine Mutter mache. Sie fehle ihm und er vermisse sie. 14.5 In Bezug auf die Entwicklung von E.________ gebe es keine Dritteinschätzung. Er sei im nonverbalen Bereich eng verbunden mit der Kindsmutter. Entgegen deren Erwartung sei der Eintritt in den Kindergarten weniger problematisch verlaufen als dannzumal bei D.________. 14.6 Die Eltern seien seit (...) gerichtlich getrennt und es sei grundsätzlich ein vier- zehntägliches Besuchsrecht am Wochenende vereinbart worden. Solange der Kindsvater bei seinen Eltern wohne, würden E.________ und D.________ nicht bei ihm übernachten. Die Beschwerdeführerin wünsche eine Ausübung des Besuchs- rechts des Kindsvaters ausserhalb ihrer Wohnung. Sie fühle sich durch seine An- wesenheit bedroht und kontrolliert. Der Kindsvater habe dies erstaunt von der Be- richterstatterin zur Kenntnis genommen. 6 14.7 Eine familiäre Unterstützung durch die Eltern des Kindsvaters und die Mutter der Beschwerdeführerin scheine vorhanden zu sein. Jedoch würden sich die Eltern ge- genseitig in der Betreuungs-Qualifikation der jeweiligen Grosseltern widersprechen. Die Berichterstatterin habe die Grosseltern nicht kennengelernt. 14.8 Da die familiäre Problematik sehr vielschichtig sei, habe sie als Berichterstatterin eine Abklärung und Begleitung durch K.________ (unabhängige Organisation) vor- geschlagen und im Januar 2018 habe Herr L.________ mit der Familienarbeit be- gonnen. Nach sieben Terminen sei diese jedoch abgebrochen worden (Eskalation und verbale telefonische Bedrohung des eingesetzten sozialpädagogischen Famili- enbegleiters durch den Kindsvater in Anwesenheit der Kinder, sofortiges Abbre- chen der Familienbegleitung durch die Beschwerdeführerin nach zunächst positi- ven Rückmeldungen). Herr L.________ lege in seinem Bericht dar, dass die Kinder das dysfunktionale Verhalten der Eltern übernehmen und integrieren würden. D.________ würde eine Vaterrolle übernehmen und mit einem Vokabular sprechen, welches nicht seinem Alter entspreche. Despektierliche Äusserungen habe er übernommen, «weil der Vater so spreche». E.________ übernehme eine Beschützerrolle, indem er sich oft sehr fest an seine Mutter kuschle. Die Kinder hätten in seiner Gegenwart auch ru- higes, respektvolles Verhalten gezeigt, was die Beschwerdeführerin überrascht ha- be. Sie sei zunächst begeistert gewesen und habe eine Intensivierung der Beglei- tung gewünscht. Der Kindsvater habe in dieser Zeit eine Therapie für gewaltausü- bende Männer begonnen und nicht noch zusätzlich mit ihm arbeiten wollen. Das inkohärente Erziehungsverhalten der Eltern verursache eine Gefährdung der Ent- wicklung ihrer drei Söhne. Die Situation bleibe fragil. Die verbale Gewalt zwischen den Eltern sei immer noch aktuell, physische Gewalt sei nicht beobachtet worden. Die Kinder seien dieser Gewalt ausgesetzt und die Eltern würden diese verharmlo- sen. K.________ empfehle die Erstellung eines psychosozialen Gutachtens betref- fend Erziehungsfähigkeit der Eltern, eine Therapie für den Kindsvater, um seine Emotionen zu erkennen und seine Aggressionen zu regulieren, und eine Therapie für die Beschwerdeführerin zur Verarbeitung des Erlebten und zur Reaktivierung der Erziehungskompetenzen. 14.9 Die Erkrankung der Beschwerdeführerin und die dysfunktionale Paardynamik stün- den immer wieder im Vordergrund. Das Familienleben sei immer wieder geprägt von Konflikten. Die Eltern würden sich einer Zusammenarbeit entziehen und da- durch wenig Transparenz bieten, wie es um die Erziehung und Förderung der Kin- der in dieser belasteten Situation stehe. Die Belastung für die Kinder sei aus ihrer Sicht und derjenigen von Herrn L.________ enorm gross. 14.10 Die Kinder würden die Konflikte in der Familie mitkriegen und müssten verbunden mit der Sorge um ihre Mutter viel verkraften. Aus ihrer Sicht brauche es eine pro- fessionelle Unterstützung für die Kinder, damit sie diese Situationen verarbeiten und ihre Sorgen deponieren könnten. Auch für C.________ empfehle sie eine pro- fessionelle Vertrauensperson, mit der er seine Themen besprechen könne. 14.11 Die Beschwerdeführerin scheine nicht denselben Wissensstand und dieselbe Ein- schätzung über den gesundheitlichen und entwicklungsbedingten Stand von 7 D.________ zu haben. Sie scheine informativ sehr an der Oberfläche der Problem- lage zu sein oder wolle bewusst nicht mit ihr als Berichterstatterin darüber spre- chen. 14.12 Durch die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft könnten die Kinder und die Eltern in der Klärung und Regelung der Besuche begleitet und beraten werden. 14.13 Im Rahmen der Gesamtbeurteilung gelangte die Abklärende zum Schluss, dass alle drei Kinder durch dieses instabile, konfliktbehaftete und belastete Familienle- ben in ihrer persönlichen Entwicklung belastet und gefährdet seien. Es bedürfe ei- ner konstanten, zuverlässigen und verpflichteten Begleitung der Kinder und der El- tern in Form einer Erziehungsbeistandschaft. Anders als mit aktiver Arbeit in der Familie könne der Gefährdung der Entwicklung der Kinder nicht begegnet werden. 15. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass – wie dem Abklärungsbe- richt vom 30. August 2018 zu entnehmen sei – die Situation der drei Kinder auf- grund der ungenügenden Kooperationsbereitschaft der Eltern nicht vollständig ha- be abgeklärt werden können. Aufgrund der uneinheitlichen Aussagen der Eltern während der Abklärungen und des unsicheren und belasteten Familienlebens sei das Wohl der drei Kinder weiterhin gefährdet. Gestützt auf den Abklärungsbericht sowie die Rückmeldungen der involvierten Fachpersonen erachte die KESB Biel die Betreuung der Kinder aktuell als nicht ausreichend, weshalb die Errichtung von Beistandschaften und die Erteilung einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB zur Zusammenarbeit mit einer Familienbegleitung als angezeigt und zielführend beur- teilt werde. IV. Parteivorbringen 16. In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter zunächst, dass die Grundlage für die Errichtung der Beistandschaften ein veralteter Abklärungsbericht bilde, zumal zwischen dem Bericht und dem angefochtenen Ent- scheid vier Monate vergangen seien. Der Abklärungsbericht beleuchte eine Situati- on, welche nicht mehr aktuell sei. Die Beschwerdeführerin habe den Krebs heute besiegt, was dazu führe, dass sie sich vollständig der Erziehung der beiden bei ihr lebenden Kinder widmen und das Besuchsrecht zu C.________ wieder ausbauen könne. Die Situation sei nicht mehr vergleichbar mit derjenigen zum Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung im Jahr 2017. So habe sich insbesondere auch die schuli- sche Situation von D.________ massiv gebessert und beruhigt und es habe für den Schulbeginn 2018/2019 eine Lösung gefunden werden können. 17. Der gesamte Abklärungsbericht weise zudem Widersprüche auf. So komme die Abklärende zum Ergebnis, dass die Kindseltern die nötige familiäre Unterstützung erhielten, stelle aber gleichzeitig fest, dass die Kinder in einem belasteten Famili- ensystem aufwachsen würden, wobei die konflikthafte Trennung der Eltern und die Erkrankung der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehen würden. 18. Die Gefährdungsmeldung zuhanden der KESB sei von derjenigen Person der So- zialen Dienste G.________ erfolgt, welche von dieser im Anschluss mit der Ab- 8 klärung beauftragt worden sei. Die Sozialen Dienste G.________ hätten bei der Abklärung der familiären Verhältnisse somit bereits eine vorgefasste Meinung ge- habt und daher auch keinen objektiven Abklärungsbericht liefern können. Vor einer allfälligen Errichtung einer Beistandschaft müsste daher eine erneute, umfassende Abklärung erfolgen. 19. Die Errichtung von Beistandschaften erweise sich überdies als unverhältnismässig. Zum einen habe sich die Beschwerdeführerin kooperativ verhalten und zum ande- ren sei eine familiäre Unterstützung gegeben. Auch seien die Konflikte hinsichtlich der Trennungssituation nicht mehr aktuell, da die Kindseltern seit (...) gerichtlich getrennt seien. V. Erwägungen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts 20. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid stütze sich auf einen veralteten Bericht und die Situation sei nicht mehr vergleichbar mit derjeni- gen zum Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung, kann zunächst festgehalten werden, dass zwischen dem angefochtenen Entscheid und dem Abschluss der Abklärungen durch die Sozialen Dienste G.________ gerade mal dreieinhalb Monate vergangen sind. Die Abklärung selber dauerte rund ein Jahr und gestaltete sich – wie aus dem Bericht selber hervorgeht – aus verschiedenen Gründen als anspruchsvoll (vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Ziff. 1 und 7 der Beschwerde). Unter anderem musste immer wieder auf die hohe Belastung der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen werden, welche aufgrund ihrer Erkrankung ihre Kraft und Energie einteilen musste. Im Bericht selber werden die Veränderungen, welche sich im Verlauf der Abklärung zugetragen haben, auf- geführt, so dass von einem aktuellen Stand im Zeitpunkt des Abklärungsabschlus- ses ausgegangen werden kann. Hinweise dafür, dass sich die Situation in den folgenden drei Monaten grundlegend geändert resp. nach Auffassung der Beschwerdeführerin verbessert haben sollte, ergeben sich keine. Vielmehr wurden die von der Beschwerdeführerin in der Be- schwerde angeführten Verbesserungen bereits im Abklärungsbericht festgehalten. So wurde beispielsweise erwähnt, dass es der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Abklärungsbeginn gesundheitlich schon viel besser gehe. Ebenso wurde fest- gehalten, dass für D.________ eine Lösung im schulischen Bereich habe gefunden werden können. Unter Berücksichtigung, dass die Kindseltern im November 2018 persönlich angehört wurden und ihrerseits keine veränderten Verhältnisse geltend machten, kann der Abklärungsbericht sehr wohl als Grundlage für den angefochte- nen Entscheid dienen. Nicht von Belang ist in diesem Zusammenhang, wie lange die Gefährdungsmel- dung zurückliegt, zumal für die Frage, ob eine Kindesschutzmassnahme anzuord- nen ist, allein die aktuellen Verhältnisse entscheidend sind. 21. Soweit die Beschwerdeführerin eine Befangenheit der abklärenden Sozialen Diens- te G.________ geltend macht, weil bereits die Gefährdungsmeldung von diesen 9 ausgegangen sei, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Im vorlie- genden Fall reichte M.________ in seiner Funktion als Bereichsleiter KES der So- zialen Dienste G.________ eine Gefährdungsmeldung betreffend die drei Kinder bei der KESB Biel ein und ersuchte um einen Abklärungsauftrag. Dabei wurde ausgeführt, dass viele Unklarheiten bestünden und wegen der familiären und ge- sundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, für welche (...) ein Sozialhilfe- Dossier eröffnet worden sei, viele Abklärungen auf der Strecke geblieben seien. In der Folge erteilte die KESB Biel – wie in Art. 22 Abs. 2 Bst. a KESG vorgesehen – den Sozialen Diensten G.________, zuhanden des Bereichsleiters KES M.________, den Auftrag, eine Sachverhaltsabklärung vorzunehmen. Behördenin- tern wurde anschliessend die Sozialarbeiterin N.________ zur Durchführung der Abklärungen bestimmt, und diese trat in der Folge in direkten Kontakt mit den Ver- fahrensbeteiligten. Inwiefern die Abklärende allein aufgrund ihrer Behördenzugehö- rigkeit eine vorgefasste Meinung gehabt haben sollte und daher von Vornherein keinen objektiven Bericht hätte schreiben können, ist nicht ersichtlich. Dass die So- zialen Dienste der Wohngemeinden im Rahmen ihrer Tätigkeit veranlasst sein kön- nen, eine Gefährdungsmeldung bei der KESB einzureichen, liegt auf der Hand. Dass sie in der Folge mit der Sachverhaltsabklärung beauftragt werden, ist sys- tembedingt und gesetzlich vorgesehen und stellt keinen Spezialfall dar, ebenso wenig wie der Umstand, dass der Berufsbeistand aus den Reihen dieser Sozial- behörde stammt. Wie vorliegend kann auf Wunsch der Verfahrensbeteiligten je- doch eine personelle Trennung erfolgen, so dass nicht der/die Abklärende, sondern eine andere Person der Behörde zum Berufsbeistand/zur Berufsbeiständin ernannt wird. Nach dem Gesagten bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Ab- klärungsbericht an Objektivität fehlen und er deswegen nicht als Grundlage dienen könnte. 22. Ebenso wenig erweist sich der Abklärungsbericht – wie von der Beschwerdeführe- rin vorgetragen – als widersprüchlich. Wenn die Abklärende festhält, dass eine fa- miliäre Unterstützung durch die Eltern des Kindsvaters und die Mutter der Be- schwerdeführerin vorhanden zu sein scheine, schliesst dies nicht aus, dass die Kinder in einem belasteten Familiensystem aufwachsen. Die Tatsache, dass sich die Eltern, wie von der Abklärenden gleichzeitig festgehalten, gegenseitig in der Betreuungs-Qualifikation der jeweiligen Grosseltern widersprechen, verdeutlicht vielmehr die Belastung des Familiensystems durch Konflikte. 23. Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unverhältnismäs- sigkeit der Errichtung je einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die drei Kinder C.________, D.________ und E.________, kann das Gericht der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht folgen, und teilt diesbezüglich die Einschät- zung der Vorinstanz. Wie diese in ihrer Vernehmlassung nochmals klarstellt, be- stand und besteht die Kindswohlgefährdung nicht ausschliesslich in der Krebser- krankung der Beschwerdeführerin, sondern liegen verschiedene Belastungsfakto- ren vor. So sind die Kinder durch das inkohärente Erziehungsverhalten der Eltern sowie das instabile, konflikthafte und belastete Familienleben in ihrer persönlichen 10 Entwicklung gefährdet. Die Kinder sind der verbalen Gewalt zwischen den Eltern ausgesetzt, welche diese verharmlosen. D.________ hat aufgrund seines Entwick- lungsrückstandes und seiner Verhaltensauffälligkeiten zudem besondere Bedürf- nisse. Die jeweiligen Beistandschaften sollen den Eltern zu einer gewaltfreien Kommuni- kation verhelfen und bezwecken des Weiteren, den Kindern den Zugang zu profes- sionellen Gesprächspartnern zu verschaffen, die – von beiden Elternteilen nicht angefochtene – sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren und das Einhalten der entsprechenden Weisung zu überwachen, sowie die Kontakte von C.________ zur Kindsmutter und diejenigen von D.________ und E.________ zum Kindsvater zu fördern und nötigenfalls bei der Kontaktgestaltung Unterstützung zu bieten. Zudem soll die Beistandsperson Kontakte mit der Schule, dem I.________ und Beratungsstellen zur Einschätzung der Situation und Verlaufsbeobachtung herstellen. In dieser Form erweist sich die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB nach Auffassung des Gerichts nicht nur als geeignet, um die Be- lastungsfaktoren zum Wohle der Kinder zu reduzieren, sondern insbesondere auch als notwendig und zumutbar. Die Kinder und die Eltern benötigen eine professio- nelle, konstante und zuverlässige Unterstützung. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat sich die Beschwerdeführerin denn auch nicht durchwegs koopera- tiv verhalten und der Abklärenden beispielsweise die Zustimmung zu weiteren Ab- klärungen im Bereich Schule verweigert. Auch hat sie in der Vergangenheit die so- zialpädagogische Familienbegleitung nach zunächst positiven Rückmeldungen ab- rupt abgebrochen. Eine mildere, gleich geeignete Kindesschutzmassnahme ist bei dieser Ausgangslage nicht gegeben, weshalb die vorinstanzliche Anordnung je ei- ner Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu bestätigen ist. 24. Entsprechend den Ausführungen unter E. 21 oben ist auch der Eventualantrag ab- zuweisen, zumal die Ablehnung von Herrn F.________ als Beistandsperson allein mit dessen Behördenzugehörigkeit zu den Sozialen Diensten G.________ begrün- det wird. 25. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Weil die sozialpädagogische Familienbegleitung trotz fehlender Anfechtung der entsprechenden Weisung noch nicht aufgenommen wurde und erst noch vom Bei- stand zu organisieren sein wird, ist die in Dispositivziffer 5 des angefochtenen Ent- scheides festgesetzte Frist von Amtes wegen wie folgt anzupassen: J.________ sowie der Beistand haben der KESB Biel/Bienne spätestens per 9. Oktober 2019 Bericht darüber zu erstatten, ob die Weisung weitergeführt werden soll und ob al- lenfalls eine Anpassung erforderlich ist. 11 VI. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 26. Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (KES 19 40), welches sich auf- grund der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. E. 29 unten) von Vornherein nur auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beziehen kann. 27. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG hat eine Person Anspruch auf Erteilung der unent- geltlichen Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein An- walt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 28. Die vorliegende Beschwerde kann nicht als von Vornherein aussichtslos betrachtet werden. Sodann ergibt sich die Prozessarmut der Beschwerdeführerin ohne Weite- res aus den Akten resp. den Beilagen zum uR-Gesuch (insbesondere Gesuchsbei- lage 1 [Sozialhilfebudget ab 1.1.2018]). Angesichts der mangelnden juristischen Kenntnisse und der Bedeutung der Angelegenheit für die Beschwerdeführerin ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und es ist ihr antragsgemäss Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei- zuordnen. VII. Kosten 29. In Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht betreffend Kindes- schutzmassnahmen, wie es die vorliegende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB darstellt, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG). 30. Für das Beschwerdeverfahren ist keine Parteientschädigung und kein Parteikos- tenersatz zuzusprechen, zumal die Beschwerdeführerin unterlegen ist, sich der Kindsvater am oberinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte und die Vorinstanz gemäss Art. 104 Abs. 3 VRPG keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat. 31. Es bleibt die Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ festzusetzen: 31.1 Dieser verlangt in seiner Kostennote vom 26. Februar 2019 ein volles Honorar von CHF 1‘830.00 zuzüglich Auslagen von CHF 200.00 sowie MWST von 7.7% auf CHF 2‘030.00, ausmachend CHF 156.30, was ein Total von CHF 2‘186.30 ergibt. Es gilt zu beachten, dass der vorliegend zur Anwendung gelangende Tarifrahmen von Art. 11 Abs. 1 PKV (Parteikostenverordnung; BSG 168.811), gemäss welchem das Honorar zwischen CHF 400.00 und CHF 11‘800.00 beträgt, für alle Arten von verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt, so beispielsweise auch für Bau- und Planungsangelegenheiten. Kindes- und erwachsenenschutzrechtliche Be- schwerdeverfahren liegen generell selten über dem Durchschnitt aller verwaltungs- 12 rechtlichen Beschwerdeverfahren bzw. sind generell eher im unteren Teil der Tarif- spanne anzusiedeln. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz gemäss Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) nach dem in der Sa- che gebotenen Zeitaufwand (Bst. a) und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Bst. b). Das von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte volle Honorar entspricht ei- ner Ausschöpfung des Tarifrahmens zwischen 10% und 15%, was unter Berück- sichtigung des zusätzlichen Aufwandes durch das Verfassen des uR-Gesuches als angemessen erachtet wird. Die Auslagen von insgesamt CHF 200.00 und die Er- stattung der Mehrwertsteuer zum gesetzlichen Satz geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 31.2 Die amtliche Entschädigung bemisst sich gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Das Gericht geht im vorliegenden Beschwerdeverfahren von einem gebotenen Zeitaufwand von nicht mehr als 7 Stunden aus, zumal dieses vom Umfang und von der Schwierigkeit her im unterdurchschnittlichen Bereich zu liegen kommt. 31.3 Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwer- deführerin durch Rechtsanwalt B.________ wird demnach wie folgt bestimmt (Art. 42 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwäl- tinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711] sowie Art. 11 Abs. 1 PKV): Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.00 200.00 CHF 1'400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 200.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'600.00 CHF 123.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'723.20 volles Honorar CHF 1'830.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 200.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'030.00 CHF 156.30 Total CHF 2'186.30 nachforderbarer Betrag CHF 463.10 Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Ent- schädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a KAG). 13 Das Gericht entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid der KESB Biel vom 12. Dezember 2018 mit Ausnahme der Dispositivziffern 1-3 (Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB sowie Ernennung von F.________ zum Beistand) unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Dispositivziffern 1-3 des ange- fochtenen Entscheides wird abgewiesen. 3. Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheides wird von Amtes wegen wie folgt angepasst: (…) J.________ sowie der Beistand haben der KESB Biel/Bienne spätestens per 9. Oktober 2019 Bericht darüber zu erstatten, ob die Weisung weitergeführt werden soll und ob allenfalls eine Anpassung erforderlich ist. 4. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren KES 19 39 gewährt (KES 19 40). Es wird ihr Rechtsanwalt B.________ als un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Für das oberinstanzliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Ge- richtskosten erhoben. 7. Es werden kein Parteikostenersatz und keine Parteientschädigung zugesprochen. 8. Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren KES 19 39 wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.00 200.00 CHF 1'400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 200.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'600.00 CHF 123.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'723.20 volles Honorar CHF 1'830.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 200.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'030.00 CHF 156.30 Total CHF 2'186.30 nachforderbarer Betrag CHF 463.10 Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Entschä- digung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a KAG). 9. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ 14 - der Vorinstanz Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern - F.________, Soziale Dienste G.________ - C.________ - H.________ Bern, 9. Mai 2019 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: Oberrichter D. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Wittwer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 15