21. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigung und kein Parteikostenersatz zuzusprechen, zumal die Beschwerdeführerin unterlegen ist, dem Kindsvater oberinstanzlich keine Kosten entstanden sind und die Vorinstanz gemäss Art. 104 Abs. 3 VRPG keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat. 6 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigung und kein Parteikostenersatz zugesprochen.