5 auf Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung zufolge veränderter Umstände geltend machen kann. 19. Der angefochtene Entscheid ist damit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. V. 20. In Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht betreffend Kindesschutzmassnahmen werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG).