Da es hierbei um die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung geht, welche sich wegen veränderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände ergeben kann, fällt eine solche allerdings von vornherein nur bei Dauerverfügungen in Betracht (auch: «Anpassung» [von Dauerverfügungen], vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Band I, 2012).