17. Zwar trifft es zu, dass das Bundesgericht unabhängig von der gesetzlichen Regelung direkt aus Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ableitet, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3). Da es hierbei um die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung geht, welche sich wegen veränderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände ergeben kann, fällt eine solche allerdings von vornherein nur bei Dauerverfügungen in Betracht (auch: «Anpassung» [von Dauerverfügungen], vgl. WIEDERKEHR/