16. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid korrekt ausgeführt hat, kommt eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne von Art. 56 VRPG nicht in Frage, weil die eingereichten Beweismittel resp. die diesen zugrundeliegenden Tatsachen zum Einen erst nach dem Entscheid vom 19. Dezember 2018 entstanden sind und zum Anderen die 60-tägige Frist gemäss Art. 56 Abs. 3 VRPG nicht eingehalten wurde.