Die Beschwerdeführerin habe damit erstinstanzlich ausreichend dargetan, dass sich die Faktenlage seit dem Erlass der Anordnungen am 19. Dezember 2018 wesentlich verändert habe, so dass von Bundesrechts wegen ein Anspruch auf Wiedererwägung bestehe (mit Verweis auf BGE 136 II 177 E. 2.1 und Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf Art. 56 VRPG (Verfahrenswiederaufnahme) gestützt. Im Gegensatz zur Revision bzw. Wiederaufnahme sei das Wiedererwägungsgesuch an keine Frist gebunden. Auf das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb einzutreten. IV.