15. In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe ihr Wiedererwägungsgesuch damit begründet, dass die von der KESB als notwendig erachteten zahnmedizinischen und orthopädischen Abklärungen (Stichwort ________) im Nachgang zum Entscheid vom 19. Dezember 2018 bereits vorgenommen worden seien und sich die angeordneten medizinischen Abklärungen daher erübrigten. Die entsprechenden fundierten Arztberichte seien dabei beigelegt worden. Es sei vorgebracht worden, dass die vom Zahnarzt Dr. med. dent. H.________ in E.________ (ausserkantonaler Ort) empfohlene Behandlung umgesetzt würde und