Tatsachen, von denen die Beschwerdeführerin erst nachträglich erfahren haben soll und die zu einer anderen Beurteilung führen würden, seien weder ersichtlich noch von Seiten der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich nachgewiesen worden. Sodann seien drei der fünf beigelegten Beweismittel (Beilagen zum Wiedererwägungsgesuch [BW] 2, 4 und 5) erst nach dem Erlass des Entscheides vom 19. Dezember 2018 entstanden, weshalb diese mit Blick auf Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG als Wiederaufnahmegründe nicht in Frage kommen würden. Was die BW 1 und 3 betreffe, so seien diese nach Ablauf der 60-tägigen Frist gemäss Art.