14. Die Vorinstanz begründete ihre Nichteintretensverfügung wie folgt: Dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. März 2019 könne entnommen werden, dass sie den Wiederaufnahmegrund von Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG geltend mache. Die Wiederaufnahmegründe gemäss Bst. a und c würden ohnehin nicht in Betracht fallen. Tatsachen, von denen die Beschwerdeführerin erst nachträglich erfahren haben soll und die zu einer anderen Beurteilung führen würden, seien weder ersichtlich noch von Seiten der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich nachgewiesen worden.