12. Soweit in der Beschwerde sinngemäss gerügt wird, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen bzw. das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen verneint, ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. Hingegen kann die angerufene Beschwerdeinstanz entgegen den Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 keinen Entscheid in der Sache fällen resp. die ursprüngliche Verfügung vom 19. Dezember 2018 nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen, da dies über den von der Vorinstanz beurteilten Gegenstand hinausgehen würde. Soweit dies in der Beschwerde verlangt wird, kann darauf nicht eingetreten werden.