9. Gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Im Kanton Bern ist das angerufene Kindes- und Erwachsenenschutzgericht der Zivilabteilung des Obergerichts die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). 10. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrens-