4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. 8. Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Auf das Einholen einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz resp. einer Stellungnahme des Kindsvaters wurde wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde verzichtet (Art. 69 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). II.