Auf die gegen diese Zwischenverfügung von der Kindsmutter erhobene Beschwerde trat das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern mangels Geltendmachung und Vorliegens eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils am 24. Januar 2019 nicht ein. 5. Mit Schreiben vom 27. März 2019 ersuchte die Kindsmutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihre Rechtsvertreterin die KESB Bern um Wiedererwägung des Entscheids vom 19. Dezember 2018. Dieser sowie die erlassenen Kindesschutzmassnahmen seien aufzuheben und das eröffnete Kindesschutzverfahren einzustellen. Dabei seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.