Da es hierbei um die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung geht, welche sich wegen veränderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände ergeben kann, fällt eine solche von vornherein nur bei Dauerverfügungen in Betracht (E. 17). Die Anordnung einer Abklärungsmassnahme stellt keine Dauerverfügung dar, bei welcher sich der Sachverhalt wandeln kann und bei welcher sich die Rechtsfolge in die Zukunft auswirkt (E. 18). Erwägungen: I. 1. A.________ ist die Mutter des ________-jährigen C.________ (Betroffener) und Inhaberin der elterlichen Sorge und Obhut. D.________ ist der Vater des Jungen.