Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Bern vom 3. April 2019 (Referenz: 2018-3136) Regeste: Das Bundesgericht leitet unabhängig von der gesetzlichen Regelung direkt aus Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ab, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Da es hierbei um die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung geht, welche sich wegen veränderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände ergeben kann, fällt eine solche von vornherein nur bei Dauerverfügungen in Betracht (E. 17).