{"Signatur": "BE_OG_001", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2019-06-04", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_001_KES-2019-329_2019-06-04.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/KES_2019_329_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7789a14db85dfcfc4a7dcbd6c42f284a4779fd829c403d690c4dfd0ffffa18aa57a51ac991d201d4e5fa186af801361e36f?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7789a14db85dfcfc4a7dcbd6c42f284a4779fd829c403d690c4dfd0ffffa18aa57a51ac991d201d4e5fa186af801361e36f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KES_2019_329", "Checksum": "d6bffa87badc091421bdd2a27146cdc1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KES 2019 329"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern 04.06.2019 KES 2019 329"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile 04.06.2019 KES 2019 329"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern 04.06.2019 KES 2019 329"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Juni 2019\n\nBesetzung Oberrichter Hurni (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Schlup\nGerichtsschreiberin Wittwer\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nvertreten durch Rechtsanwältin B.________\nBeschwerdeführerin\n\nC.________\nBetroffener\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern, Weltpoststrasse 5, Postfach 128, 3000 Bern 15\nVorinstanz\n\nD.________\nMitbeteiligter\n\nGegenstand Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids der KESB Bern vom\n19. Dezember 2018\n\nBeschwerde gegen den Entscheid der KESB Bern vom 3. April\n2019 (Referenz: 2018-3136)\nRegeste:\nDas Bundesgericht leitet unabhängig von der gesetzlichen Regelung direkt aus Art. 29\nAbs. 1 BV einen Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ab, wenn sich\ndie Verhältnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Da es hierbei um\ndie nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung geht, welche sich wegen veränderter\ntatsächlicher oder rechtlicher Umstände ergeben kann, fällt eine solche von vornherein nur\nbei Dauerverfügungen in Betracht (E. 17).\nDie Anordnung einer Abklärungsmassnahme stellt keine Dauerverfügung dar, bei welcher\nsich der Sachverhalt wandeln kann und bei welcher sich die Rechtsfolge in die Zukunft\nauswirkt (E. 18).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A.________ ist die Mutter des ________-jährigen C.________ (Betroffener) und\nInhaberin der elterlichen Sorge und Obhut. D.________ ist der Vater des Jungen.\n\n2. Am 4. Juli 2018 eröffnete die KESB Bern ein Kindesschutzverfahren, nachdem ihr\nvon der behandelnden Kinderärztin mitgeteilt worden war, dass der an einer deutlichen Behinderung leidende Jugendliche komplett isoliert von der Aussenwelt mit\nseiner Mutter lebe und trotz fehlender Bewilligung der zuständigen Behörde zu\nHause beschult werde. Ebenso meldete die Kinderärztin, dass ihre Empfehlung zur\nweiteren medizinischen Abklärung in Bezug auf die ________schmerzen von\nC.________ zum zweiten Mal nicht eingehalten worden sei.\n\n3. Die durch die EKS Bern durchgeführte Sachverhaltsabklärung ergab, dass\nC.________ erst im Laufe des Abklärungsverfahrens in E.________ (ausserkantonaler Ort) in einer Privatschule eingeschult worden ist und zuvor keine externe\nSchule besucht hatte. Seit dem ________ 2018 besuche er nun den Einzelunterricht, nachdem eine Beschulung in der Regelschule und im kleinen Setting von vier\nSchülern erfolglos verlaufen sei. Gemäss Auskunft der Schule habe C.________\nerhebliche Probleme beim Schreiben, wobei unklar sei, ob er es nicht gelernt habe\noder ob eine körperliche/motorische Beeinträchtigung vorliege. Ausserdem habe er\nsehr schlechte Zähne.\n\nUm mehr Klarheit über die physische und psychische Gesundheit von C.________\nzu erhalten, erachtete die EKS Bern eine umfassende medizinisch-psychiatrische\nAbklärung als unumgänglich, insbesondere da die Mutter bisher nicht gewillt scheine, Kontinuität in der ärztlichen Begleitung herzustellen.\n\n4. Mit Zwischenentscheid vom 19. Dezember 2018 gab die KESB Bern die Erstellung\neines Gutachtens in Auftrag und forderte die F.________ (Klinik für Kinderorthopädie) und die G.________ (Zahnarztklinik) zur Aufbietung zu einem Vorsorgetermin\nmit anschliessender Berichterstattung auf. Die Kindseltern wurden gleichzeitig an-\n\n2\ngewiesen, die Wahrnehmung der Vorsorgetermine durch C.________ zu gewährleisten.\n\nAuf die gegen diese Zwischenverfügung von der Kindsmutter erhobene Beschwerde trat das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern mangels\nGeltendmachung und Vorliegens eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils am\n24. Januar 2019 nicht ein.\n\n5. Mit Schreiben vom 27. März 2019 ersuchte die Kindsmutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihre Rechtsvertreterin die KESB Bern um Wiedererwägung des Entscheids vom 19. Dezember 2018. Dieser sowie die erlassenen Kindesschutzmassnahmen seien aufzuheben und das eröffnete Kindesschutzverfahren einzustellen. Dabei seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.\n\n6. Mit Entscheid vom 3. April 2019 trat die KESB Bern auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.\n\n7. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 6. Mai 2019 wiederum Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge:\n1. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. März 2019 sei einzutreten.\n\n2. Der Entscheid der KESB Stadt Bern vom 19. Dezember 2018 sei in Wiedererwägung zu ziehen\nund aufzuheben.\n\n"}