5. Im erstinstanzlichen Verfahren wird kein Parteikostenersatz gesprochen. Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ durch die Vorinstanz bleibt vorbehalten. 6. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren Parteikosten von CHF 3‘407.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. 7. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 8. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kosten erhoben.