2. Es wird die Nichtigkeit der Dispositivziffern 2-4 des angefochtenen Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost vom 18. März 2019 festgestellt. Die Sache wird zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen (insbesondere zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur anschliessenden Neubeurteilung) an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 200.00 werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 4. Im Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.