Es handelt sich vorliegend um keinen kostspieligen Prozess, weshalb die Einjahresfrist zur Anwendung kommt (s. oben, Ziff. IV.12.5). Der errechnete Überschuss ermöglicht es der Beschwerdeführerin, den Betrag für die Parteikosten innert rund 5.5 Monaten zu äufnen. Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Entschädigung der Rechtsvertreterin durch den Staat rechtfertigen sich somit nicht. 12.13 Gestützt auf diese Ausführungen wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Trotz voraussichtlicher Uneinbringlichkeit des Parteikostenersatzes wird ihr kein amtliches Honorar i.S.v.