1 der Beilage 2 zum Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. April 2010]). 12.11 Die Gegenüberstellung des Einkommens und des Zwangsbedarfs ergibt einen monatlichen Überschuss von rund CHF 618.00 (Einkommen von CHF 6‘365.00 vs. einen Zwangsbedarf von CHF 5‘747.00). 12.12 Da im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten anfallen, sind nur die Parteikosten betroffen. Diese belaufen sich auf CHF 3‘407.10 (s. oben, Ziff. IV.11.4). Es handelt sich vorliegend um keinen kostspieligen Prozess, weshalb die Einjahresfrist zur Anwendung kommt (s. oben, Ziff.