Die Kostenaufstellung wurde – mit Ausnahme der Kosten «Telecom / Mobiliarversicherung» – unverändert aus dem Gesuch der Beschwerdeführerin übernommen (Verfahren KES 19 288, pag. 7; die Kosten für die Mobiliarversicherung und die Telekommunikation sind bereits im Grundbetrag bzw. im zivilprozessualen Zuschlag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden [vgl. Kreisschreiben Nr. 1, Bst. C Ziff. 1 sowie Ziff. 1 der Beilage 2 zum Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. April 2010]).