Hierfür wurde die Beschwerdeführerin jeweils mit CHF 37.45 pro Stunde entschädigt, was einem monatlichen Lohnanteil von durchschnittlich rund CHF 704.00 entspricht. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin beim massgeblichen monatlichen Einkommen aufzurechnen (im Gegenzug kann die Beschwerdeführerin beim zivilprozessualen Zwangsbedarf höhere Drittbetreuungskosten geltend machen, dazu sogleich). Dies ergibt folgende Rechnung: