Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei der I.________ AG in Thun als Filialleiterin – abzüglich der Überstunden, zu deren Leistung sie rechtlich nicht verpflichtet sei – einen monatlichen Nettolohn von rund CHF 4‘904.00 zu erzielen. Zusätzlich beziehe sie Kinderzulagen für die Tochter D.________ von monatlich CHF 230.00. Von den Sozialdiensten würden ihr CHF 605.00 an Kinderunterhaltsbeiträgen bevorschusst. Sie verfüge damit monatlich über einen Gesamtbetrag von CHF 5‘740.00 (Verfahren KES 19 288, pag. 5). 12.8 Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden.