nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 1). 12.6 Zur Darlegung der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht.