Der Überschuss über den zivilprozessualen Zwangsbedarf sollte es der Gesuch stellenden Person ermöglichen, die Kosten bei weniger kostspieligen Prozessen 15 innert Jahresfrist, bei andern innert zwei Jahren zu tilgen. Massgebend sind die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. zum Ganzen: Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011; nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 1).