Übersteigt das Einkommen den zivilprozessualen Zwangsbedarf um mehr als nur einen geringen Betrag, so ist zu prüfen, welche Verfahrens- und allenfalls Anwaltskosten der beabsichtigte Prozess der das Gesuch stellenden Person verursachen kann. Der Überschuss über den zivilprozessualen Zwangsbedarf sollte es der Gesuch stellenden Person ermöglichen, die Kosten bei weniger kostspieligen Prozessen 15 innert Jahresfrist, bei andern innert zwei Jahren zu tilgen.