117 ZPO). 12.5 Die unentgeltliche Rechtspflege ist ‒ vorbehältlich der materiellen Voraussetzungen ‒ zu gewähren, wenn das Einkommen geringer ist als der zivilprozessuale Zwangsbedarf oder ihn gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt. Übersteigt das Einkommen den zivilprozessualen Zwangsbedarf um mehr als nur einen geringen Betrag, so ist zu prüfen, welche Verfahrens- und allenfalls Anwaltskosten der beabsichtigte Prozess der das Gesuch stellenden Person verursachen kann.