Bei der Mittellosigkeit ist auf die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Person abzustellen (sog. Effektivitätsgrundsatz). Bei unselbständig erwerbenden Personen ist daher vom gesamten erzielten Nettoeinkommen auszugehen. Dies bedeutet, dass sowohl der 13. Monatslohn als auch sämtliche Zulagen (inkl. regelmässig ausgerichteter Überzeitzulagen) und variable Lohnbestandteile (wie Boni oder Gratifikationen) hinzuzurechnen sind (vgl. analog zur ZPO BÜHLER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, N. 6, 8 und 13 zu Art. 117 ZPO).