122 Abs. 2 ZPO). Obwohl die Beschwerdeführerin im Verfahren obsiegt und ihr keine Kosten anfallen, muss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der Uneinbringlichkeit des Parteikostenersatzes beim Beschwerdegegner (Abwesenheit im Ausland, schlechte Erreichbarkeit, schlechte finanzielle Verhältnisse und ungewisse Arbeits- und Lebenssituation) beurteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 12.3 Voraussetzung zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG, dass die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (formelle Voraussetzung;