12. 12.1 Die Beschwerdeführerin ersucht im Beschwerdeverfahren zudem um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfahren KES 19 288, pag. 1 ff.). 12.2 Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist der Parteikostenersatz bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 2 ZPO).