14 11.4 Das beantragte Honorar erscheint unter Berücksichtigung des in der Sache gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses gerade noch angemessen (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Auch die geltend gemachten Auslagen scheinen gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin somit einen Parteikostenersatz von insgesamt CHF 3‘407.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.