Es kann durchaus – wie im vorinstanzlichen Verfahren – der Fall eintreten, in welchem die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Anwalts bejaht werden, von der Ausrichtung eines Parteikostenersatzes jedoch abgesehen wird. In diesem Fall trifft die Partei die Rückerstattungspflicht nach Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. Es besteht hier eine Parallele zum Schlichtungsverfahren nach ZPO: Auch dort werden – unter Vorbehalt der Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin durch den Kanton (Art. 113 Abs. 1 ZPO) – keine Parteientschädigungen gesprochen (s. dazu