Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, von sich aus nach möglichen Gründen bzw. «besonderen Umständen» zu forschen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Parteikostenersatz nur in seltenen Ausnahmefällen zugesprochen wird und die Hürde für die Entrichtung höher liegt als für die amtliche Verbeiständung. Es kann durchaus – wie im vorinstanzlichen Verfahren – der Fall eintreten, in welchem die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Anwalts bejaht werden, von der Ausrichtung eines Parteikostenersatzes jedoch abgesehen wird.