Im KESB-Verfahren wird somit nur ausnahmsweise ein Parteikostenersatz zugesprochen. 10.3 Vorliegend unterlässt es die Beschwerdeführerin, ihr Gesuch um Zusprache eines Parteikostenersatzes für das vorinstanzliche Verfahren näher zu begründen. Es wäre an ihr gelegen, der Beschwerdeinstanz die Umstände darzulegen, welche die (ausnahmsweise) Zusprache eines Parteikostenersatzes i.S.v. Art. 64 Abs. 1 Bst. a KESG rechtfertigen würden. Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, von sich aus nach möglichen Gründen bzw. «besonderen Umständen» zu forschen.