64 Abs. 2 Bst. a KESG die Möglichkeit vor, einen angemessenen Parteikostenersatz zuzusprechen, wenn entweder von der Anordnung einer Massnahme abgesehen wird oder wenn beson- 13 dere Umstände vorliegen. Zudem muss eine anwaltliche Vertretung bestehen und diese hat aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geboten zu sein. Im KESB-Verfahren wird somit nur ausnahmsweise ein Parteikostenersatz zugesprochen.