10. 10.1 Rechtsanwältin B.________ macht in ihrer Kostennote vom 2. September 2019 einen Parteikostenersatz sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz als auch für das Beschwerdeverfahren geltend (pag. 89). 10.2 Grundsätzlich besteht im Verfahren vor der KESB, wie in den übrigen Verwaltungsverfahren (Art. 107 Abs. 3 VRPG), kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 64 Abs. 1 KESG). Im Sinne einer Ausnahme sieht Art. 64 Abs. 2 Bst.