9.3 Die Beschwerdeführerin ist mit ihren gestellten Rechtsbegehren vollständig durchgedrungen, weshalb der Beschwerdegegner als unterliegende Partei gilt. Aufgrund der festgestellten Verfahrensfehler und dem damit verbundenen Mehraufwand für die Parteien erachtet es die Beschwerdeinstanz jedoch vorliegend als gerechtfertigt, die vorinstanzlichen Kosten von CHF 200.00 dem Kanton Bern aufzuerlegen und im oberinstanzlichen Verfahren auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG ).