108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Besondere Umstände können namentlich bei behördlichen Fehlleistungen vorliegen, welche bei den Verfahrensparteien zu einem Mehraufwand geführt haben (MERKLI/ AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 9 zu Art. 108 Abs. 1 VRPG). 9.3